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Ratgeber

Praxisreinigung nach Hygieneplan: Was die Reinigung leisten muss

Jede Arzt- und Zahnarztpraxis muss nach § 23 Infektionsschutzgesetz die Abläufe zur Infektionshygiene in einem Hygieneplan festlegen. Die Flächenreinigung ist ein Teil davon, und die Praxisleitung bleibt dafür verantwortlich, auch wenn eine Reinigungsfirma sie ausführt.

Für die Praxis heißt das: Die Reinigungsfirma muss den Plan kennen und danach arbeiten, nicht nach eigener Gewohnheit. Hier steht, was der Plan für die Reinigung üblicherweise vorgibt und was Sie von einem Anbieter verlangen sollten.

Risikobereiche: nicht jede Fläche braucht Desinfektion

Die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene beim Robert Koch-Institut unterscheiden Flächen nach Infektionsrisiko. Flächen mit häufigem Hand- und Hautkontakt und Flächen in der Nähe der Behandlung werden desinfizierend gereinigt. Flächen ohne Patientenkontakt, etwa Böden im Wartezimmer oder Schreibtische im Büro, werden nur gereinigt. Wer alles desinfiziert, verschwendet Mittel und schadet Oberflächen; wer nichts desinfiziert, verstößt gegen den Plan.

  • Desinfizierend reinigen: Behandlungsliegen, Ablagen am Behandlungsplatz, Waschplätze, Armaturen, Türklinken, Lichtschalter, Tresenkante am Empfang, Sanitärräume
  • Nur reinigen: Böden außerhalb der Behandlungsräume, Wartezimmerstühle ohne sichtbare Verschmutzung, Fensterbänke, Büroflächen
  • Sofort bei Kontamination: jede Fläche mit Blut, Sekret oder Ausscheidungen, gezielt und mit Einwirkzeit

Wischdesinfektion statt Sprühen

Sprühdesinfektion ist in der Fläche nicht zulässig: Sie verteilt das Mittel ungleichmäßig, belastet die Atemluft und erreicht die vorgeschriebene Einwirkzeit nicht. Der Standard ist die Wischdesinfektion mit einem Tuch, das mit der vorgegebenen Konzentration getränkt ist, und mit der Einwirkzeit, die der Hersteller für das jeweilige Wirkspektrum angibt.

Das Mittel legt der Hygieneplan fest, nicht die Reinigungsfirma. Üblich sind Präparate aus der Liste des Verbunds für Angewandte Hygiene. Wer mit eigenen Mitteln kommt, muss sie mit der Praxis abstimmen, sonst passen Konzentration und Einwirkzeit nicht zum Plan.

Farbsystem, Tücher und Reihenfolge

Damit Keime nicht von der Toilette zum Behandlungsplatz getragen werden, arbeiten Reinigungskräfte in Praxen mit farblich getrennten Tüchern und Eimern. Das verbreitete Vier-Farben-System: Rot für Toiletten und Urinale, Gelb für Waschbecken und Sanitärflächen, Blau für Möbel und Flächen in Behandlungs- und Warteräumen, Grün für Küche und Aufenthaltsräume.

Gereinigt wird vom sauberen zum schmutzigen Bereich, also erst Behandlungsräume, dann Wartezimmer, zuletzt Sanitär. Jedes Tuch wird nur einmal benutzt und danach bei mindestens 60 Grad gewaschen. Aufbereitungs- und Laborräume mit Trennung in unreine und reine Seite betritt eine externe Kraft nur nach Einweisung durch die Praxis.

Dokumentation und Kontrolle

Bei einer Begehung durch das Gesundheitsamt zählt, was nachweisbar ist. Der Hygieneplan sollte deshalb einen Reinigungs- und Desinfektionsplan enthalten, der je Fläche festlegt: was, womit, wie oft, wer. Die Reinigungsfirma bestätigt jeden Einsatz, am einfachsten mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift auf einer Liste oder digital.

Zusätzlich gehört eine Einweisung der Reinigungskraft in den Plan dazu, dokumentiert mit Datum. Wechselt die Person, wird neu eingewiesen. Deshalb ist eine feste Reinigungskraft in der Praxis kein Komfort, sondern Teil der Hygiene.

Schweigepflicht und Datenschutz

Reinigungskräfte sehen Patientenakten, Bildschirme und Namen an Wartezimmertüren. Seit 2017 dürfen Ärzte nach § 203 StGB externe Dienstleister einbeziehen, müssen sie aber zur Verschwiegenheit verpflichten. Die Reinigungsfirma sollte diese Verpflichtung schriftlich unterschreiben, für jede eingesetzte Person. Die Praxis sorgt ihrerseits dafür, dass Akten weggeschlossen und Bildschirme gesperrt sind, bevor gereinigt wird.

  • Verpflichtungserklärung nach § 203 StGB für jede Reinigungskraft
  • Vertrag zur Auftragsverarbeitung nur, wenn die Firma tatsächlich Daten verarbeitet; beim Reinigen meist nicht nötig, die Verschwiegenheit reicht
  • Reinigung nach Praxisschluss, damit keine Patienten anwesend sind
  • Schlüsselprotokoll oder eigener Transponder mit Zeitfenster

Was die Praxis selbst vorbereiten muss

Die beste Reinigungsfirma scheitert an einer Praxis, die den Plan nicht herausgibt. Vor dem ersten Einsatz sollten geklärt sein: der aktuelle Reinigungs- und Desinfektionsplan, die Mittel und wo sie stehen, welche Räume gesperrt sind, wie Abfall getrennt wird und wer bei Fragen erreichbar ist. Eine halbe Stunde Einweisung erspart Monate an Missverständnissen.

Häufige Fragen

Muss jede Praxis einen Hygieneplan haben?

Ja. § 23 Absatz 5 Infektionsschutzgesetz verpflichtet Arztpraxen, Zahnarztpraxen und andere Einrichtungen, die Verfahren zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festzulegen. Die Reinigung und Desinfektion von Flächen ist ein Pflichtbestandteil.

Darf die Reinigungsfirma eigene Desinfektionsmittel verwenden?

Nur wenn die Praxis es in den Plan aufnimmt. Konzentration, Einwirkzeit und Wirkspektrum müssen zum Plan passen. Meist stellt die Praxis die Mittel oder gibt sie vor, und die Reinigungsfirma arbeitet damit.

Wie oft muss eine Praxis gereinigt werden?

Behandlungsräume, Waschplätze und Sanitärräume an jedem Behandlungstag. Wartebereich und Empfang ebenfalls täglich, dort kommt der meiste Publikumsverkehr an. Büro, Lager und Besprechungsräume seltener. Der Plan der Praxis legt das je Raum fest.

Was passiert bei einer Begehung durch das Gesundheitsamt?

Das Amt prüft den Hygieneplan, die Reinigungs- und Desinfektionspläne, die eingesetzten Mittel und die Nachweise, dass die Reinigung stattgefunden hat. Eine Firma, die jeden Einsatz dokumentiert und ihre Einweisung belegen kann, ist dabei eine Entlastung für die Praxisleitung.

Was kostet die Praxisreinigung?

Wir rechnen nach Zeit ab, 32,50 € je Stunde bei regelmäßigen Terminen, mindestens zwei Stunden je Einsatz. Wie viele Stunden eine Praxis braucht, hängt an Zahl der Behandlungsräume und Sanitärräume. Nach der kostenlosen Besichtigung bekommen Sie den Preis schriftlich. Alle Beträge sind Endpreise. Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.

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